Sobald der Betroffene sich an das Besuchsrecht gewöhnt habe und wieder erste reguläre Besuche beim Vater habe geniessen können, verweigere ihm die Mutter – im Wissen, dass die Vorinstanz während eines deswegen durch den Vater oder Beistand angestossenen Verfahrens rein gar nichts zur Aufrechterhaltung des Kontakts unternehme – erneut den Kontakt. Liege dann endlich ein rechtsgültiger Entscheid vor, beinhalte dieser zwar keine Sanktion mütterlichen Fehlverhaltens, infolge des verfahrensbedingt langen Kontaktunterbruchs hingegen eine "langsame Angewöhnung" an den Vater. Das jämmerliche Spiel beginne dann wieder von vorn. Das sei für Vater und Kind unzumutbar (Beschwerde S. 15 ff.).