1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Vater ist beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 10. Mai 2022 wurde form- und fristgerecht eingereicht.