3.9. Der Vater hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 unter anderem fest, die von der Mutter dem Kind in den Mund gelegten Behauptungen seien wahrheitswidrig, frei erfunden und an Absurdität kaum zu überbieten. 3.10. Die Psychologin F. von der Schule E. erstattete am 27. Oktober 2022 nach entsprechender Aufforderung durch das Obergericht ihren Zwischenbericht über die psychologische Begleitung des Betroffenen. 3.11. Mit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete der Vater eine Stellungnahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: