3.2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wies der Instruktionsrichter eine superprovisorische Massnahme in Bezug auf die Anordnung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB ab. 3.3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. 3.4. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juli 2022 betreffend Antrag um Erlass einer superprovisorischen Massnahme.