2.5. Es sei eine hinreichend präzise Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Besuchsrechts durch die Mutter vorzunehmen. 2.6. Es sei die Anordnung einer alternierenden Obhut zu prüfen. 3. Die Mutter sei als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch anzuweisen, während der Verfahrensdauer die rechtsgültige Regelung des Besuchsrechts zu befolgen, und vom Beistand sei vor dem Hauptsachenentscheid ein diesbezüglicher Bericht einzuholen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)."