2.2. Der Mutter sei in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung zu erteilen, sich einer Therapie betreffend Eltern-Kind-Entfremdungssymptomatik zu unterziehen. 2.3. Für den Betroffenen sei eine Trauma-therapeutische Stabilisierung, Bearbeitung und Integration seiner emotionalen Misshandlung anzuordnen. 2.4. Mit der Organisation der genannten therapeutischen Unterstützungen für die Mutter und den Betroffenen sei der Beistand zu beauftragen.