6. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: '§ 43 1-4 […] 5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.' " 3. 3.1. Der Vater führte dagegen mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: