Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: - die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen; - in Bezug auf den persönlichen Verkehr allen Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und insbesondere zwischen den Eltern zum Wohle des Betroffenen zu vermitteln sowie bei Uneinigkeit die Modalitäten der Besuche für alle Beteiligten verbindlich zu regeln, insbesondere bei Bedarf eine unabhängige Begleitperson für die Besuche zu