2. 2.1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt und umfasst folgende Aufgabenbereiche: - in Bezug auf den persönlichen Verkehr allen Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und insbesondere zwischen den Eltern zum Wohle der betroffenen Person zu vermitteln sowie bei Uneinigkeit die Modalitäten der Besuche für alle Beteiligten verbindlich zu regeln; - die Kindseltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. […]"