2.2. Mit Entscheid vom 18. September 2020 ordnete das Familiengericht Baden per sofort ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 303 ff. in KEMN.2020.268), welches mit Entscheid vom 13. Januar 2021 bestätigt wurde (act. 54 ff. in KEKV.2020.113). Mit der Begründung der Vorinstanz, der Betroffene müsse bis zum Abschluss des Strafverfahrens geschützt und dürfe keiner möglichen Gefährdung ausgesetzt werden, wurde der Vater berechtigt erklärt, den Betroffenen alle zwei Wochen für die Dauer von vier Stunden im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts zu besuchen.