Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C. (nachfolgend: der Betroffene), geboren tt.mm.2014, ist der Sohn der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern B. und A.. Die Eltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge und der Betroffene lebt in der Obhut seiner Mutter. Die Modalitäten der Trennung mit Regelung des Besuchsrechts und Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft wurden mit Verfügung des Familiengengerichts Baden vom 22. November 2018 (VF.2018.4 / SF.2018.130) entsprechend der Elternvereinbarung vom 21. November 2018 geregelt.