{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-46_2022-12-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6397", "Checksum": "20b117774f70505ce8fffcaa8a799fb6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.12.2022 XBE.2022.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:24", "Checksum": "8b0124f08777ba8c6f79800a7429c64f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.12.2022 XBE.2022.46\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.46\n(KE.2016.796 / KEMN.2022.194)\nArt. 72\n\nEntscheid vom 5. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nMutter B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\nBeistand: D._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 10. Mai 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\nC. (nachfolgend: der Betroffene), geboren tt.mm.2014, ist der Sohn der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern B. und A.. Die Eltern verfügen\nüber die gemeinsame elterliche Sorge und der Betroffene lebt in der Obhut\nseiner Mutter. Die Modalitäten der Trennung mit Regelung des Besuchsrechts und Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft wurden mit Verfügung des Familiengengerichts Baden vom 22. November 2018 (VF.2018.4\n/ SF.2018.130) entsprechend der Elternvereinbarung vom 21. November\n2018 geregelt.\n\n2.\n2.1.\nAm 4. August 2020 verfügte der Präsident des Familiengerichts Baden im\nRahmen des Verfahrens betreffend die Abänderung der Massnahme der\nErziehungsbeistandschaft gestützt auf das laufende Strafverfahren zulasten des Vaters betreffend Verdacht auf sexuelle Handlungen mit Kinder gemäss Art. 187 StGB superprovisorisch die Sistierung des Besuchsrechts\ndes Vaters (act. 116 in KEMN.2020.268).\n\n2.2.\nMit Entscheid vom 18. September 2020 ordnete das Familiengericht Baden\nper sofort ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 303 ff. in KEMN.2020.268),\nwelches mit Entscheid vom 13. Januar 2021 bestätigt wurde (act. 54 ff. in\nKEKV.2020.113). Mit der Begründung der Vorinstanz, der Betroffene\nmüsse bis zum Abschluss des Strafverfahrens geschützt und dürfe keiner\nmöglichen Gefährdung ausgesetzt werden, wurde der Vater berechtigt erklärt, den Betroffenen alle zwei Wochen für die Dauer von vier Stunden im\nRahmen des begleiteten Besuchsrechts zu besuchen.\n\n2.3.\nDas Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, hiess die\ngegen den Entscheid vom 13. Januar 2021 erhobene Beschwerde des Vaters mit Entscheid vom 6. Juli 2021 (XBE.2021.11) teilweise gut und legte\nin Bezug auf das Besuchsrecht und die Beistandschaft folgendes fest:\n\n\" […]\n\n1.\nDer Kindsvater wird wie folgt berechtigt erklärt, den Sohn C., geboren am\ntt.mm.2014, zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen:\n\n• ab 24. Juli 2021 bis 28. August 2021:\nalle 14 Tage samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr;\n• ab September 2021:\nalle 14 Tage von Samstag bis Sonntag;\n-3-\n\nsowie\n\n• ab 1. Januar 2022:\nzusätzlich jährlich mit C. auf eigene Kosten drei Wochen Ferien zu verbringen.\n\n2.\n2.1.\nDie für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308\nAbs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt und umfasst folgende Aufgabenbereiche:\n- in Bezug auf den persönlichen Verkehr allen Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und insbesondere zwischen den Eltern zum Wohle der betroffenen Person zu vermitteln\nsowie bei Uneinigkeit die Modalitäten der Besuche für alle Beteiligten verbindlich zu regeln;\n- die Kindseltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat\nzu unterstützen.\n\n[…]\"\n\n2.4.\n2.4.1.\nMit Eingabe vom 28. Januar 2022 stellte der Beistand beim Familiengericht\nBaden einen Antrag auf Anpassung der kindesschutzrechtlichen Massnahme (vgl. act. 2 ff. in KEMN.2022.194). Er führte aus, dass das Besuchsrecht nach dem Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 ohne grössere Schwierigkeiten durchgeführt worden sei. Der\nBetroffene habe sogar den Wunsch geäussert, seinen Vater in den Herbstferien 2021 mehr zu sehen, was ihm die Eltern schliesslich ermöglichten.\nMit E-Mail vom 1. November 2021 habe die Mutter dem Beistand mitgeteilt,\ndass der Betroffene ihr gegenüber ausgeführt habe, wieder eine Pause zu\nbrauchen und nicht mehr zum Vater gehen zu wollen. Der Vater habe ihn\nwieder auf das Geschlechtsteil geschlagen und auch er habe seinen Vater\ngeschlagen, da er wütend gewesen sei. In der Folge habe er (der Beistand)\nerfolglos versucht, die Besuche beim Vater wieder zu reaktivieren.\n\n2.4.2.\nNach Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens (KEMN.2022.194) hörte\ndas Familiengericht Baden in der Folge u.a. die Eltern und den Beistand\nam 23. Februar 2022 an (act. 53 ff. in KEMN.2022.194) und führte am\n7. April 2022 eine Kinderanhörung des Betroffenen durch (act. 64 f. in\nKEMN.2022.194). Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 erkannte das Familiengericht Baden folgendes (act. 90 ff. in KEMN.2022.194):\n\n\" 1.\nDer Kindsvater wird wie folgt berechtigt erklärt, den Betroffenen zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen:\n\n- ab 1. Juni 2022 bis 31. August 2022:\nalle 14 Tage samstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr\n\n- ab 1. September 2022:\n-4-\n\nalle 14 Tage von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, mit Übernachtung;\n\n- ab 1. Januar 2023:\nzusätzlich jährlich mit dem Betroffenen auf eigene Kosten drei Wochen\nFerien zu verbringen.\n\n"}