Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.46 (KE.2016.796 / KEMN.2022.194) Art. 72 Entscheid vom 5. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Mutter B._____, […] Betroffene C._____, Person […] Beistand: D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 10. Mai 2022 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C. (nachfolgend: der Betroffene), geboren tt.mm.2014, ist der Sohn der un- verheirateten und getrenntlebenden Eltern B. und A.. Die Eltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge und der Betroffene lebt in der Obhut seiner Mutter. Die Modalitäten der Trennung mit Regelung des Besuchs- rechts und Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft wurden mit Verfü- gung des Familiengengerichts Baden vom 22. November 2018 (VF.2018.4 / SF.2018.130) entsprechend der Elternvereinbarung vom 21. November 2018 geregelt. 2. 2.1. Am 4. August 2020 verfügte der Präsident des Familiengerichts Baden im Rahmen des Verfahrens betreffend die Abänderung der Massnahme der Erziehungsbeistandschaft gestützt auf das laufende Strafverfahren zulas- ten des Vaters betreffend Verdacht auf sexuelle Handlungen mit Kinder ge- mäss Art. 187 StGB superprovisorisch die Sistierung des Besuchsrechts des Vaters (act. 116 in KEMN.2020.268). 2.2. Mit Entscheid vom 18. September 2020 ordnete das Familiengericht Baden per sofort ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 303 ff. in KEMN.2020.268), welches mit Entscheid vom 13. Januar 2021 bestätigt wurde (act. 54 ff. in KEKV.2020.113). Mit der Begründung der Vorinstanz, der Betroffene müsse bis zum Abschluss des Strafverfahrens geschützt und dürfe keiner möglichen Gefährdung ausgesetzt werden, wurde der Vater berechtigt er- klärt, den Betroffenen alle zwei Wochen für die Dauer von vier Stunden im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. 2.3. Das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, hiess die gegen den Entscheid vom 13. Januar 2021 erhobene Beschwerde des Va- ters mit Entscheid vom 6. Juli 2021 (XBE.2021.11) teilweise gut und legte in Bezug auf das Besuchsrecht und die Beistandschaft folgendes fest: " […] 1. Der Kindsvater wird wie folgt berechtigt erklärt, den Sohn C., geboren am tt.mm.2014, zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen: • ab 24. Juli 2021 bis 28. August 2021: alle 14 Tage samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr; • ab September 2021: alle 14 Tage von Samstag bis Sonntag; -3- sowie • ab 1. Januar 2022: zusätzlich jährlich mit C. auf eigene Kosten drei Wochen Ferien zu ver- bringen. 2. 2.1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt und umfasst folgende Aufgabenbereiche: - in Bezug auf den persönlichen Verkehr allen Beteiligten als An- sprechperson zur Verfügung zu stehen und insbesondere zwi- schen den Eltern zum Wohle der betroffenen Person zu vermitteln sowie bei Uneinigkeit die Modalitäten der Besuche für alle Betei- ligten verbindlich zu regeln; - die Kindseltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. […]" 2.4. 2.4.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 stellte der Beistand beim Familiengericht Baden einen Antrag auf Anpassung der kindesschutzrechtlichen Mass- nahme (vgl. act. 2 ff. in KEMN.2022.194). Er führte aus, dass das Besuchs- recht nach dem Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 bis Ende Ok- tober 2021 ohne grössere Schwierigkeiten durchgeführt worden sei. Der Betroffene habe sogar den Wunsch geäussert, seinen Vater in den Herbst- ferien 2021 mehr zu sehen, was ihm die Eltern schliesslich ermöglichten. Mit E-Mail vom 1. November 2021 habe die Mutter dem Beistand mitgeteilt, dass der Betroffene ihr gegenüber ausgeführt habe, wieder eine Pause zu brauchen und nicht mehr zum Vater gehen zu wollen. Der Vater habe ihn wieder auf das Geschlechtsteil geschlagen und auch er habe seinen Vater geschlagen, da er wütend gewesen sei. In der Folge habe er (der Beistand) erfolglos versucht, die Besuche beim Vater wieder zu reaktivieren. 2.4.2. Nach Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens (KEMN.2022.194) hörte das Familiengericht Baden in der Folge u.a. die Eltern und den Beistand am 23. Februar 2022 an (act. 53 ff. in KEMN.2022.194) und führte am 7. April 2022 eine Kinderanhörung des Betroffenen durch (act. 64 f. in KEMN.2022.194). Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 erkannte das Familien- gericht Baden folgendes (act. 90 ff. in KEMN.2022.194): " 1. Der Kindsvater wird wie folgt berechtigt erklärt, den Betroffenen zu besu- chen oder zu sich auf Besuch zu nehmen: - ab 1. Juni 2022 bis 31. August 2022: alle 14 Tage samstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr - ab 1. September 2022: -4- alle 14 Tage von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, mit Über- nachtung; - ab 1. Januar 2023: zusätzlich jährlich mit dem Betroffenen auf eigene Kosten drei Wochen Ferien zu verbringen. 2. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenberei- che: - die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unter- stützen; - in Bezug auf den persönlichen Verkehr allen Beteiligten als Ansprech- person zur Verfügung zu stehen und insbesondere zwischen den Eltern zum Wohle des Betroffenen zu vermitteln sowie bei Uneinigkeit die Mo- dalitäten der Besuche für alle Beteiligten verbindlich zu regeln, insbe- sondere bei Bedarf eine unabhängige Begleitperson für die Besuche zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen; - die Eltern bei der Organisation einer psychologischen / therapeutischen Unterstützung für den Betroffenen zu unterstützen und sich mit den diesbezüglich involvierten Fachpersonen auszutauschen. 3. Der bisherige Beistand D., […], wird beibehalten. Seine bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kos- tentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: '§ 43 1-4 […] 5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die ent- sprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.' " 3. 3.1. Der Vater führte dagegen mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Richtigstellung und Ergänzung des Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -5- 2. Eventualiter seien aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit folgende Abän- derungen des angefochtenen Entscheids direkt durch die Beschwer- deinstanz vorzunehmen: 2.1. Die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 seien aufzuheben. 2.2. Der Mutter sei in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung zu erteilen, sich einer Therapie betref- fend Eltern-Kind-Entfremdungssymptomatik zu unterziehen. 2.3. Für den Betroffenen sei eine Trauma-therapeutische Stabilisie- rung, Bearbeitung und Integration seiner emotionalen Miss- handlung anzuordnen. 2.4. Mit der Organisation der genannten therapeutischen Unterstüt- zungen für die Mutter und den Betroffenen sei der Beistand zu beauftragen. 2.5. Es sei eine hinreichend präzise Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Besuchsrechts durch die Mutter vorzunehmen. 2.6. Es sei die Anordnung einer alternierenden Obhut zu prüfen. 3. Die Mutter sei als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch anzuwei- sen, während der Verfahrensdauer die rechtsgültige Regelung des Be- suchsrechts zu befolgen, und vom Beistand sei vor dem Hauptsa- chenentscheid ein diesbezüglicher Bericht einzuholen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." 3.2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wies der Instruktionsrichter eine superpro- visorische Massnahme in Bezug auf die Anordnung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB ab. 3.3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheides. 3.4. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wieder- erwägung der Verfügung vom 20. Juli 2022 betreffend Antrag um Erlass einer superprovisorischen Massnahme. 3.5. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wies der Instruktionsrichter in Bestätigung der Verfügung vom 20. Juli 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. -6- 3.6. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 erstattete der Beistand eine Stellungnahme. Zusammenfassend führte er aus, die Besuche des Betroffenen bei seinem Vater seien nach den Herbstferien 2021 von der Mutter erneut eingestellt worden, nachdem der Betroffene geäussert habe, eine Pause von seinem Vater zu brauchen und von seinem Vater auf das Geschlechtsteil geschla- gen worden zu sein. Zuhause und in der Schule sei der Betroffene nicht mehr so gut führbar gewesen. Aus den Gesprächen zwischen den Eltern, dem Beistand und der Schule E. gehe hervor, dass der Betroffene verein- zelt über Geschehnisse bei den Eltern spreche und diese fantasievoll aus- schmücke. Dies erschwere die Situation abschätzen zu können, welche Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. 3.7. Mit Stellungnahme vom 11. August 2022 führte die Mutter zusammenfas- send aus, nach dem Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 sei das Besuchsrecht wieder aufgebaut worden. Nach den Herbstferien 2021 sei der Betroffene oft abwesend und sehr emotional gewesen, was auch die Schule bestätigt habe. Auf Nachfrage habe der Betroffene gesagt, sein Va- ter habe ihm mit der Faust auf das Geschlechtsteil geschlagen. Der Be- troffene habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu seinem Vater gehen wol- len. Am Wochenende vom 30. Juli 2022 habe der Betroffene dann wieder das ganze Wochenende beim Vater sein müssen und sei mit Bauchweh und Durchfall zurückgekommen. Er habe gesagt, er hätte solche Angst ge- habt, weil er bei seinem Vater habe schlafen müssen. Der Betroffene dürfe und könne jederzeit seinen Vater sehen, wenn er das möchte. Aber wenn der Betroffene ihr von Vorfällen berichte, sei sie der Meinung, dass sie ihn als Mutter schützen, ihm Gehör schenken und ernst nehmen müsse. 3.8. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 informierte der Beistand über die aktuelle Entwicklung und führte aus, das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht habe seit August 2022 reaktiviert werden können und der Betroffene sei jedes zweite Wochenende bei seinem Vater gewesen. Nach einem E-Mail der Mutter vom 17. Oktober 2022 scheine sich die Lage je- doch wieder zu verändern. In erwähnter E-Mail vom 17. Oktober 2022 (Bei- lage zur Stellungnahme des Beistands vom 19. Oktober 2022) teilte die Mutter dem Beistand unter anderem mit, der Betroffene sei in den Herbst- ferien nach dem Wochenende bis Donnerstag beim Vater geblieben. Sie habe am Freitag dann mit dem Betroffenen das Gespräch gesucht, da es für sie schwierig gewesen sei, zu verstehen, wieso er bei seinem Vater ge- blieben sei. Der Betroffene habe ihr gesagt, er habe nicht bleiben wollen, aber sein Vater habe ihm gedroht. Auch habe er sie (die Mutter) am Montag anrufen wollen, was ihm sein Vater mit Androhung auf Schläge verweigert habe. Sein Vater sage ihm, er sei fett, schimpfe aber, wenn er nicht esse. Auch sage er, er sei dumm und könne nicht richtig sprechen und zeichnen. Sein Vater habe ihn ins Gesicht gehauen und oberhalb der Kleidung am -7- "Pfiffeli" gerubbelt. Gemäss der Mutter habe der Betroffene sechs Tage lang die gleiche Kleidung angehabt. Ausser einem Ausflug habe der Vater gearbeitet und der Betroffene habe sich selber beschäftigen müssen. Der Vater habe zum Betroffenen gesagt, wenn er zuhause etwas erzähle, werde er vor Gericht sagen, das Mami sei böse. Vor Gericht glaube ihr niemand. Anschliessend müssten alle zu ihm und er würde alle schlagen. 3.9. Der Vater hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 unter ande- rem fest, die von der Mutter dem Kind in den Mund gelegten Behauptungen seien wahrheitswidrig, frei erfunden und an Absurdität kaum zu überbieten. 3.10. Die Psychologin F. von der Schule E. erstattete am 27. Oktober 2022 nach entsprechender Aufforderung durch das Obergericht ihren Zwischenbericht über die psychologische Begleitung des Betroffenen. 3.11. Mit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete der Vater eine Stellung- nahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwer- deinstanz (§ 41 EG ZGB). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Vater ist beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den Ent- scheid des Familiengerichts Baden vom 10. Mai 2022 wurde form- und frist- gerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). -8- 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist unter anderem die mit Entscheid der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 angeordnete Besuchs- rechtsregelung. 2.2. Nachdem das mit Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 (XBE.2021.11) festgelegte Besuchsrecht nur anfänglich umgesetzt wurde, ordnete die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid vom 10. Mai 2022 erneut einen schrittweisen langsamen Aufbau des Besuchsrechts an und hielt im Wesentlichen fest, damit gelte zu vermeiden, dass sich der Be- troffene (noch mehr) vom Vater entfremde. Der Betroffene habe geäussert, erst wieder zu seinem Vater zu wollen, wenn er sich verteidigen könne. Um dem Betroffenen eine gewisse Sicherheit zu vermitteln und um die effektive Durchführung der Besuchskontakte zu fördern, seien die Besuche bei Be- darf (freiwillig) begleitet durchzuführen. Als unabhängige Begleitpersonen kämen dabei nicht nur Fachpersonen, sondern auch Familienmitglieder oder weitere geeignete Personen aus dem Umfeld der Familien in Frage (angefochtener Entscheid E. 5.2). 2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten sich seit der Bestätigung des bestehenden Besuchsrechts mit Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 keine dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse ergeben, welche Anlass zu einer Anpassung des Besuchsrechts geben könnten. So- bald der Betroffene sich an das Besuchsrecht gewöhnt habe und wieder erste reguläre Besuche beim Vater habe geniessen können, verweigere ihm die Mutter – im Wissen, dass die Vorinstanz während eines deswegen durch den Vater oder Beistand angestossenen Verfahrens rein gar nichts zur Aufrechterhaltung des Kontakts unternehme – erneut den Kontakt. Liege dann endlich ein rechtsgültiger Entscheid vor, beinhalte dieser zwar keine Sanktion mütterlichen Fehlverhaltens, infolge des verfahrensbedingt langen Kontaktunterbruchs hingegen eine "langsame Angewöhnung" an den Vater. Das jämmerliche Spiel beginne dann wieder von vorn. Das sei für Vater und Kind unzumutbar (Beschwerde S. 15 ff.). 2.4. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei des- sen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechende Erwägung 5.1 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. -9- 2.5. 2.5.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Umsetzung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen seit Jahren äus- serst schwierig gestaltet. Es besteht ein schwerwiegender elterlicher Kon- flikt und ein sehr konfliktbehafteter Umgang der Eltern miteinander. Wie bereits in vorliegender Sache wiederholt ausgeführt wurde, befindet sich der Betroffene in einem massiven Loyalitätskonflikt und ist aufgrund dessen extremen Spannungen ausgesetzt, was sich für ihn sehr belastend auswirkt (vgl. E. 2.4 des Entscheids des Obergerichts vom 6. Juli 2021; vgl. auch E. 2.7.5 f. hernach). 2.5.2. Grundsätzlich ist die Mutter gemäss eigener Aussagen an einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen interessiert (vgl. Stellungnahme des Beistands vom 27. Juli 2022). Dennoch fällt im vorliegenden Fall auf, dass nach jedem erfolgrei- chen Anlaufen eines regelmässigen Besuchskontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen nach ein paar Wochen oder Monaten – nach dem ersten längeren (Ferien-)Aufenthalt – ein abrupter Abbruch erfolgt, gefolgt von einer Phase ohne Besuchskontakt. Grund für die Abbrüche sind jeweils vom Betroffenen der Mutter gegenüber geäus- serte Vorwürfe, wie der Vater schlage ihn und streichle sein "Pfiffeli" (vgl. act. 2, act. 54 und act. 64 in KEMN.2022.194; Stellungnahme des Bei- stands vom 19. Oktober 2022 mit Verweis auf die E-Mail der Mutter an die Psychologin F. vom 17. Oktober 2022). 2.5.3. Bereits im Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 (XBE.2021.11) wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung des Betroffenen einzig im Vorwurf der sexuellen Handlungen begründet sein könne, da darüber hinaus keine Hinweise auf eine Vernachlässigung des Betroffenen im Rahmen der statt- gefundenen Besuchskontakte mit dem Vater vorlägen. In Bezug auf die se- xuellen Vorwürfe wurde sodann allerdings festgehalten, dass die Analyse der aktenkundigen Aussagen des Betroffenen und deren Entstehung keine Gefährdung glaubhaft zu machen vermögen, was zwischenzeitlich auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft G. vom 23. Juni 2021 zeige (vgl. E. 2.4 des Entscheids des Obergerichts vom 6. Juli 2021). Der dama- lige strafrechtliche Verfahrensbeistand dokumentierte in seinem Schreiben vom 26. Mai 2021 die Aussage des Betroffenen zudem dahingehend, "dass er den Vater vermisse und diesen gerne sehen würde" (vgl. E. 2.4 des Ent- scheids des Obergerichts vom 6. Juli 2021). 2.5.4. Der Betroffene besucht seit August 2019 die Schule E. und wird seit 2020 von internen Psychologen begleitet, seit August 2021 durch die Psycholo- gin F.. Diese führte in ihrem Zwischenbericht vom 7. April 2022 aus, dass - 10 - die Besuche des Betroffenen bei seinem Vater, welche seit August 2021 wiederaufgenommen worden seien, gut angelaufen seien. Der Betroffene habe berichtet, dass es ihm beim Vater gut gefalle. Nach den Herbstferien 2021 habe der Betroffene seinen Vater nicht mehr besuchen wollen. F. hielt fest, dass der Betroffene sich vordergründig angepasst zeige, er jedoch emotional verunsichert und belastet zu sein scheine. Er reagiere bei Frust- ration oft mit Weinen. Das Verweigerungsverhalten hindere ihn daran, sein gutes Potenzial auch umsetzen zu können. Die Ursachen könnten einer- seits in seiner emotionalen Verunsicherung liegen. Testdiagnostisch gebe es zudem Hinweis für ein ADHS. Die primäre Belastung des Betroffenen sei aktuell in den anhaltenden Spannungen zwischen den getrenntleben- den Eltern zu sehen. Dies führe beim Betroffenen zu einem erheblichen Loyalitätskonflikt und zu einer hohen emotionalen Spannung, welche ihn überfordere. Der Betroffene benötige eine Stabilität und Klarheit bezüglich der Besuche und solle von Konflikten auf Erwachsenenebene geschützt werden (vgl. Beschwerdebeilage 11). 2.5.5. Anlässlich der letzten Kinderanhörung vom 7. April 2022 führte der Betroffene aus, dass sein Vater ihn bei seinem "Fudi" und seinem "Pfiffeli" geschlagen und gestreichelt habe, während er gespielt habe. Er habe zwar Stopp gesagt, aber sein Vater habe nicht aufgehört. Er sei seitdem nicht mehr bei seinem Vater gewesen. Vorläufig wolle er nicht mehr zum Vater gehen, bis er erwachsen bzw. neun oder zehn Jahre alt sei und sich selber verteidigen könne. Gleichzeit betonte er an dieser Kinderanhörung, seinen Vater manchmal zu vermissen (act. 64 in KEMN.2022.194). 2.5.6. Die Psychologin F. berichtet in ihrem aktuellen Zwischenbericht vom 27. Oktober 2022, dass der Betroffene in beinahe wöchentlich stattfindenden Terminen psychologisch begleitet werde und auch Gespräche mit den Eltern stattgefunden hätten. Als Therapieziele sei mit den Eltern vereinbart worden, für den Betroffenen einen sicheren Rah- men zu bieten, um sich mitteilen zu können und ihn emotional zu unterstüt- zen. Im Mittelpunkt habe seit April 2022 die Fokussierung auf Positives und seine Ressourcen, die Stärkung der sozial-emotionalen Kompetenzen, der Zugang zu eigenen Gefühlen, die Förderung der Motivation für die Schule gestanden. Sie erlebe den Betroffenen als kommunikativ und zugänglich. Er sei offen, erzähle gerne von schönen Erlebnissen und was ihn aktuell belaste. Sein emotionales Befinden sei noch schwankend und abhängig von den familiären Spannungen. Der Betroffene habe oftmals das Bedürf- nis gehabt, mit ihr über die familiäre Situation zu sprechen. Aus seinen Schilderungen könne entnommen werden, dass er sich bei der Mutter si- cher und geborgen fühle. Schwierig seien für den Betroffenen die Ausei- nandersetzungen rund um die Besuchsregelung, was bei ihm auch zu Spannungen und Verunsicherungen führe. Die Besuche beim Vater seien nach einer längeren Pause im August 2022 wiederaufgenommen worden. - 11 - Dies sei für den Betroffenen anfangs schwierig gewesen. Der Betroffene habe ihr gegenüber Ängste geäussert, im Verlauf jedoch gemeint, dass er weiterhin zum Vater möchte, er jedoch noch Vertrauen brauche. Nach den Herbstferien habe der Betroffene gemeint, dass er nicht mehr zum Vater möchte. Emotional sei der Betroffene insgesamt stabiler geworden, jedoch zwischendurch auch oft verunsichert, dies vorwiegend aufgrund der famili- ären Situation. Aktuell zeige er Einschlafschwierigkeiten und möchte seine Freizeitaktivität (…) pausieren. Die primäre Belastung des Betroffenen sehe sie weiterhin in den anhaltenden Konflikten zwischen den getrenntle- benden Eltern. Der Betroffene sei einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt und bekomme indirekt oder direkt mit, wie beide Elternteile durch die Auseinan- dersetzungen leiden würden. All dies beeinflusse sein Befinden und seine weitere Entwicklung massgeblich. Der Betroffene benötige dringend Schutz vor den Konflikten der Eltern. Er habe viele Ressourcen und sei aktuell auf einem guten Weg zu einer gesunden Entwicklung. Die Rein- tegration in eine Regelschule im August 2023 sei für den Betroffenen so- wohl eine Chance als auch eine Herausforderung. Sie empfehle daher wei- terhin eine psychologische Begleitung des Betroffenen. 2.6. Die Ausgangslage im vorliegenden Fall hat sich seit dem Urteil des Ober- gerichts vom 6. Juli 2021 nicht wesentlich verändert. Bereits beim damali- gen Verfahren standen gegenüber dem Beschwerdeführer massive vom Betroffenen ausgehende Vorwürfe (insb. sexuelle Gewalt) im Raum, was bereits dazumal zu einem Kontraktbruch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen führte. Nach dem Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 lief das Besuchsrecht vorerst gut an, bis es im Oktober 2021 nach neuerlichen Vorwürfen erneut zu einem Kontaktabbruch kam. Nach erneuter Wiederaufnahme der Besuchskontakte ab Ende Juli 2022 führten die jüngsten Vorwürfe des Betroffenen gegen seinen Vater, welche die Mut- ter am 17. Oktober 2022 mit E-Mail an den Beistand äusserte, nach den Herbstferien 2022 wiederholt zu einem Abbruch des Besuchsrechts (vgl. Sachverhalt Ziff. 3.8 f. hiervor). 2.7. 2.7.1. Massgeblich, ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu gewähren ist, ist einzig das Kindeswohl (vgl. E. 2.4 hiervor). Nur konkrete Anzeichen für dessen ernsthafte Gefährdung können eine Beschränkung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr rechtfertigen. 2.7.2. Wie bereits im Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 ausgeführt (vgl. E. 2.5.3 hiervor), zeigt die Analyse der Aussagen des Betroffenen, dass die von ihm vorgebrachten angeblichen sexuellen und gewalttätigen Handlungen keine Gefährdung durch den Vater glaubhaft zu machen ver- mögen. Es wiederholt sich immer wieder das gleiche Muster. Nach dem - 12 - ersten längeren Aufenthalt des Betroffenen beim Vater, werden neue Vor- würfe gegen diesen erhoben. Mangels anderweitiger Vorbringen der Mutter oder des Beistands wurde nach den neuerlichen im Herbst 2021 und 2022 erhobenen massiven Vorwürfen keine (neuen) Strafverfahren eingeleitet. Die Mutter oder der Beistand haben sich auch nicht gegen den angefoch- tenen Entscheid gewehrt, mit welchem das Besuchsrecht trotz den erheb- lichen Vorwürfen unbegleitet schrittweise ausgebaut werden soll. Die Psy- chologin F. erwähnt in ihrem aktuellen Zwischenbericht vom 27. Oktober 2022 zudem keinerlei Vorwürfe des Betroffenen gegen den Vater, obwohl die Mutter in ihrer letzten E-Mail an die Psychologin vom 14. Oktober 2022 (vgl. Beilage zu der Eingabe des Beistands vom 19. Oktober 2022) noch festgehalten hatte, dass der Betroffene dieser alles erzählen werde. Bereits diese Umstände sprechen gegen eine Gefährdung des Betroffenen durch den Vater. 2.7.3. Wenn sich ein Kind gegen die Ausübung des Besuchsrechts weigert, ist oft unklar, ob die Weigerung dem Willen des Kindes entspricht oder ob das Kind mit der Weigerung den meist unbewusst geäusserten Erwartungen des besuchsrechtsbelasteten Elternteils zu entsprechen versucht. Kinder hochstrittiger Eltern sind meist über Jahre einer chronischen Belastungssi- tuation ausgesetzt. Das Risiko ist sehr hoch, dass hochstrittige Eltern ihre Kinder unbewusst oder unmittelbar gezielt in den Konflikt miteinbeziehen. Kindliche Bedürfnisse scheinen in den Hintergrund zu rücken oder als Argumentation für elterliches Verhalten herangezogen zu werden (genera- tionsübergreifende Koalitionen). Solche Allianzen erweisen sich als erheb- licher Nachteil für eine gesunde kindliche Entwicklung, gehen sie doch meist mit Schuldgefühlen und schweren Loyalitätskonflikten einher. Man- che Eltern versuchen, ihre Kinder dazu zu bringen, ihnen im Streitfall «Recht zu geben» und erwarten, dass das Kind gegenüber dem anderen Elternteil Stellung bezieht. Eine solche Erwartung überfordert die meisten Kinder. Manche Kinder reagieren in ihrer Hilflosigkeit mit radikaler Partei- nahme in Verbindung mit Schuldgefühlen gegenüber dem anderen Eltern- teil. Andere ziehen sich weitgehend zurück und grenzen sich rigoros ab oder versuchen, tapfer in einem Konflikt zu vermitteln, der nicht zu lösen ist. Die elterlichen Konflikte absorbieren die Aufmerksamkeit und emotio- nale Ressourcen der Kinder und führen zu einer emotionalen Verunsiche- rung. Erleben Kinder physische und/oder psychische Gewalt zwischen ihren Bezugspersonen, so erleben sie dies als Bedrohung und massive Verunsicherung. Gleichzeitig wird die Beziehung zwischen Eltern und Kin- dern beeinträchtigt, indem die Eltern eine geringe Sensibilität in der Wahr- nehmung kindlicher Bedürfnisse und eine verringerte Erziehungskompe- tenz aufweisen. Die betroffenen Kinder zeigen erhöhte internalisierende oder externalisierende Verhaltensauffälligkeiten und emotionale Beein- trächtigungen. Es kann eine erhöhte Ängstlichkeit aufgrund des Bedro- hungsgefühls entstehen und/oder aggressive Verhaltenstendenzen durch - 13 - das Lernen am Modell. In der Schule können Konzentrations- und Aufmerk- samkeitsstörungen sowie sozialer Rückzug oder Probleme in der sozialen Peergroup sichtbar werden (JABAT/BANHOLZER, Parallelgutachten mit inter- disziplinärer Konsensfindung im zivilrechtlichen Kontext, in: FamPra.ch 1/2020, S. 139). 2.7.4. Bezüglich Wille des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenre- gie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt oder ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Es gilt die psychologi- sche Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitäts- findung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Gerade bei Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 und für eine Zusam- menfassung der Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). 2.7.5. Der Betroffene ist achtjährig und nach dem hiervor Gesagten zu einer autonomen Willensbildung bezüglich der Frage des Besuchsrechts nicht fähig. Der Beistand hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2022 fest, aus den Gesprächen zwischen den Eltern, ihm und der Schule E. gehe hervor, dass der Betroffene vereinzelt über Geschehnisse bei den Eltern spreche und diese fantasievoll ausschmücke. Dies erschwere die Situation abschätzen zu können, welche Aussagen des Betroffenen der Wahrheit entsprächen. Im vorliegenden Fall scheint die Weigerungshaltung des Betroffenen Aus- fluss des evidenten Loyalitätskonflikts zu sein und ist nicht auf einen Bruch der Beziehungsebene zum Vater zurückzuführen. Die Aussagen des Be- troffenen zeigen eine ambivalente Haltung seinem Vater gegenüber, so erwähnte er in der Vergangenheit wiederholt, seinen Vater zu vermissen, gerne bei ihm zu sein und weiterhin zu ihm gehen zu wollen (vgl. E. 2.4 des Entscheids des Obergerichts vom 6. Juli 2021; act. 64 in KEMN.2022.194; Zwischenbericht der Psychologin F. vom 7. April und 27. Oktober 2022). Die vorliegende Konstellation mit dem Elternkonflikt, den gegenseitigen An- schuldigungen und der Tatsache, dass sowohl die Mutter als auch die bei- den Halbschwestern des Betroffenen auf den Vater nicht gut zu sprechen - 14 - sind und ein sehr negatives Bild von ihm haben, führt beim Betroffenen zu einer extremen Verunsicherung, welche auch die Psychologin F. festge- stellt hat (vgl. Zwischenberichte vom 7. April und 27. Oktober 2022). Der Betroffene wird unmittelbar in den Elternkonflikt miteinbezogen und be- kommt mit, wie beide Elternteile durch die Auseinandersetzungen leiden. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass der Betroffene mit seinen gegen den Vater gerichteten Vorwürfen und der Kontaktverweigerung aufgrund seiner emotionalen und existenziellen Abhängigkeit unbewusst versucht, die von ihm empfundenen Erwartungen der Mutter zu befriedigen. 2.7.6. Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, die eine Unterbindung des Kontakts zwischen dem Vater und dem Betroffenen rechtfertigen würden. Die Weigerung des Betroffenen genügt nicht, um einen Besuchskontakt als zum Vornherein gescheitert und mit dem Kindeswohl nicht vereinbar zu bezeichnen. Das grosse Misstrauen zwischen den Eltern verhinderte bislang den Aufbau eines regelmässigen und ungezwungenen Kontakts zwischen Vater und Sohn. Eine Belastung des Betroffenen ergibt sich gemäss der Psychologin F. weniger aus den Besuchen bei seinem Vater als aus dem Konflikt zwischen seinen Eltern. Ihr ist ebenfalls zuzustimmen, dass der Betroffene bezüglich der Besuche beim Vater Klarheit und Stabi- lität benötigt. Damit sich der für den Betroffenen sehr belastende Loyali- tätskonflikt entspannt, erscheint es wichtig, dass sich die Besuchsrechts- streitigkeiten und die ganze Familiensituation in Zukunft beruhigen. Die El- tern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene ei- nerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Je länger kein Kontakt zum Vater besteht, desto stärker zeichnet sich eine Chronifizierung des Loyalitätskonfliktes ab und desto eher führt dies zu einer Entfremdung zum Vater. Es erscheint daher wichtig, dass die Besuchskontakte regel- mässig, konsequent und zu den klar festgelegten Zeiten erfolgen, um ei- nerseits in die Besuchsrechtsproblematik eine Stabilität zu bringen und an- derseits möglichst wenige Reibungspunkte zwischen den Eltern entstehen zu lassen. 2.7.7. Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Besuchsregelung erweist sich im Hinblick darauf, dass keine objektivierbaren Gründe gegen die Besuchs- kontakte des Vaters vorliegen, nach wie vor als zutreffend. Da der Be- suchsrechtsunterbruch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 10. Mai 2022 rund sieben Monate dauerte, hat die Vorinstanz zu Recht einen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts angeordnet. Nachdem das Besuchsrecht (inkl. Übernachtungen) ab Juli 2022 vorerst reibungslos anlief, ist ein erneuter schrittweiser Aufbau des Besuchsrechts zum jetzigen - 15 - Zeitpunkt nicht angebracht, zumal der zwischenzeitlich wiederholt eingetre- tene Kontaktabbruch erst seit Mitte Oktober 2022 besteht. Die Beschwerde des Vaters gegen die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. Der Betroffene hat offensichtlich rund um die Thematik der Besuchskon- takte mit dem Vater Vorbehalte entwickelt, die sich allerdings nach dem Dargelegten nicht objektivieren lassen. Die plötzliche Ablehnung der Be- suchskontakte, nachdem diese grundsätzlich gut angelaufen sind, führt im- mer wieder zu neuen elterlichen Eskalationen, welche offensichtlich das Wohlergehen des Betroffenen beeinträchtigen und eine Kindsgefährdung darstellen. Bedeutsam für die Kindeswohlwirksamkeit ist daher die Konti- nuität und Stabilität der Besuchskontakte. Nur so kann der Betroffene sei- nem Vater gegenüber bestehende Unsicherheiten abbauen und eine trag- fähige und stabile Beziehung zu ihm aufbauen. Insbesondere mit Blick auf die herausfordernde Reintegration des Betroffenen in eine Regelklasse im August 2023 ist ein sicheres und unterstützendes Umfeld besonders wich- tig und sollten Belastungen durch die elterlichen Konflikte möglichst elimi- niert werden. Nachdem die Mutter mehrmals sinngemäss kundtat, dass sie den Betroffenen grundsätzlich nicht zum Vater schicken wolle, wenn sich dieser weigere bzw. Vorwürfe gegen den Vater erhebe (Stellungnahme der Mutter vom 11. August 2022; act. 58 in KEMN.2022.194), ist unter Berück- sichtigung der in Vergangenheit wiederholt aufgetretenen Kontaktabbrüche nicht auszuschliessen, dass die Mutter in Zukunft trotz der gerichtlichen Anordnung des unbegleiteten Besuchsrechts den Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer nicht zulässt. Ohne aktive Förde- rung des Betroffenen bzw. ohne äusseren sanften Druck besteht in Anbe- tracht der bisherigen Geschehnisse die grosse Gefahr, dass kein langan- haltendes Besuchsrecht zustande kommt. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, der Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, die Besuchsrechte des Vaters zu ermöglichen. Aufgrund dessen, dass vorliegend das Besuchsrecht bereits mehrere Male abgebrochen wurde und die Mutter grundsätzlich Vorbehalte gegen den persönlichen Umgang von Vater und Sohn hegt, ist die Weisung mit der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu ver- binden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1). In diesem Punkt ist die Beschwerde entsprechend gutzuheissen. 4. 4.1. Der Vater beantragt mit seiner Beschwerde des Weiteren die Anordnung einer Weisung an die Mutter, sich einer Therapie betreffend Eltern-Kind- Entfremdungssymptomatik zu unterziehen. - 16 - 4.2. Eine Verweigerung des Besuchsrechts leitet in aller Regel einen Entfrem- dungsprozess ein. Die Weigerungshaltung ist vorliegend Ausfluss des erheblichen Elternkonflikts mit den gegenseitigen Vorwürfen. Angesichts der grossen Wichtigkeit der Vater-Kind-Beziehung ist vorliegend darauf hin- zuarbeiten, die Konfliktintensität zwischen den Eltern zu reduzieren. Ge- mäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben beide Eltern alles zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehungsauf- gabe erschweren könnte (sog. Wohlverhaltensklausel). Der obhutsberech- tigte Elternteil darf das Kind nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen. Er muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Demge- genüber ist dem Besuchsberechtigten zu verbieten, das Kind gegen den obhutsberechtigten Elternteil einzunehmen oder dessen Erziehung zu ver- eiteln oder zu beeinträchtigen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 f. zu Art. 274 ZGB). Die Pflicht der Eltern, das Kind hinsichtlich des Besuchsrechts nicht negativ zu beein- flussen, ergibt sich somit bereits aus Art. 274 Abs. 1 ZGB. Zusätzliche Wei- sungen in dieser Hinsicht sind derzeit nicht angebracht. Es gilt nun, zu- nächst ein geregeltes Besuchsrecht schnell und regelmässig umzusetzen. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, mögliche Weisungen, wie die vorliegend beantragte Therapie für die Mutter betreffend Eltern-Kind-Entfremdungs- symptomatik oder allenfalls die Anordnung einer Mediation zur Verbesse- rung der Elternbeziehung, welche bei entsprechender Bereitschaft der Eltern erfolgsversprechender wäre, der Vorinstanz für den Fall zu überlas- sen, dass der weitere Verlauf der Besuchskontakte und allfällige Rückmel- dungen des Beistands dazu Anlass bieten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 5. 5.1. Zudem beantragt der Vater die Anordnung einer Therapie für den Betroffe- nen zur trauma-therapeutischen Stabilisierung, Bearbeitung und Integra- tion seiner emotionalen Misshandlung. 5.2. Der Betroffene wird bereits seit 2020 psychologisch durch schulinterne Psychologen betreut. Seit August 2021 erfolgt diese Betreuung durch F., welche für die emotionale Unterstützung des Betroffenen zuständig ist mit dem Ziel, u.a. seine sozial-emotionalen Kompetenzen und den Zugang zu den eigenen Gefühlen zu stärken (vgl. Zwischenbericht vom 27. Oktober 2022). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob eine zusätzliche The- rapie – nebst der psychologischen Therapie bei F. und den derzeit laufen- den ADHS-Abklärungen in der Klinik M. – nicht zu einer erheblichen Belas- tung und Überforderung des Betroffenen führen und den Druck auf ihn zu- sätzlich noch verstärken könnte. Angesichts dessen, dass der Betroffene - 17 - mit der Psychologin F. eine wichtige Bezugsperson hat, welcher er vertraut und von welcher er gut betreut wird, und sich durch die Therapie seine emotionale Verfassung im letzten halben Jahr insgesamt etwas stabilisiert hat (vgl. Zwischenbericht vom 27. Oktober 2022), besteht derzeit kein Handlungsbedarf für die Aufgleisung einer zusätzlichen therapeutischen Begleitung des Betroffenen und der entsprechende Antrag des Vaters ist daher abzuweisen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Vor- behalte gegen den Vater legen werden und der Loyalitätskonflikt entspre- chend gemindert wird, sobald die Besuchskontakte sich gefestigt haben. 5.3. Der mit angefochtenem Entscheid angepasste Aufgabenbereich des Bei- stands hinsichtlich der Unterstützung der Eltern bei der Organisation einer psychologischen / therapeutischen Behandlung für den Betroffenen und des diesbezüglichen Austauschs mit den involvierten Fachpersonen ist mit Blick auf die noch ausstehenden Ergebnisse der ADHS-Abklärungen und allfälligen daraus folgenden weiteren Therapien des Betroffenen allerdings nicht aufzuheben. 6. 6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Anpassung der Beistand- schaftsaufgaben dahingehend, dass der Beistand bei Bedarf eine unab- hängige Begleitperson für die Besuche zu organisieren und deren Finan- zierung sicherzustellen habe. 6.2. Zur Begründung der diesbezüglichen Anpassung des Aufgabenbereichs führte die Vorinstanz aus, die Besuche seien bei Bedarf begleitet durchzu- führen, um dem Betroffenen eine gewisse Sicherheit zu vermitteln und um die effektive Durchführung der Besuchskontakte zu fördern. Dabei solle es sich um eine optionale Hilfeleistung für alle Beteiligten handeln. 6.3. Nachdem keine Gründe für eine Einschränkung des Besuchsrechts vorlie- gen und die Vorinstanz überdies auch selbst festgehalten hat, die Voraus- setzungen für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts seien nicht erfüllt, kann der Beistand folglich auch nicht mit der Organisation einer Besuchsrechts-Begleitperson und deren Finanzierung beauftragt werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und der Aufgabenbereich des Beistands entsprechend abzuändern. 7. Die mit Beschwerde erstmals beantragte Anordnung der alternierenden Obhut ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wes- - 18 - halb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Ein ent- sprechender Antrag wäre bei der erstinstanzlich zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu stellen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es sind keine Parteientschädi- gungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids des Familiengerichts Baden vom 10. Mai 2022 wie folgt neu gefasst: "2. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenberei- che: - die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unter- stützen; - in Bezug auf den persönlichen Verkehr allen Beteiligten als Ansprech- person zur Verfügung zu stehen und insbesondere zwischen den Eltern zum Wohle des Betroffenen zu vermitteln sowie bei Uneinigkeit die Mo- dalitäten der Besuche für alle Beteiligten verbindlich zu regeln; - die Eltern bei der Organisation einer psychologischen / therapeutischen Unterstützung für den Betroffenen zu unterstützen und sich mit den diesbezüglich involvierten Fachpersonen auszutauschen." 2. 2.1. Der Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB folgende Weisung erteilt: Die Mutter hat die Besuchsrechte des Vaters zu ermöglichen. 2.2. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 19 - 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 wer- den dem Beschwerdeführer und der Mutter je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 500.00, auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Die Mutter hat die auf sie entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 500.00 direkt dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.