3. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.