Die weitschweifigen Vorbringen in der Beschwerde erscheinen mindestens unstrukturiert, wenn nicht konfus – die Beschwerdeführerin vermischt verschiedene sie offenbar umtreibende Gedanken, welche zu einem grossen Teil aber nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid stehen. Zu den massgeblichen Kindswohlgefährdungen gemäss der vorinstanzlichen Begründung, namentlich dazu, dass die Beschwerdeführerin die Kinder schlage und anschreie und die Kinder Angst vor ihr hätten, ist der Beschwerde bezeichnenderweise nichts Wesentliches zu entnehmen.