2.3. Die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde bestätigen den Eindruck, welchen die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz anlässlich ihrer Anhörung hinterliess. Auch mit der Beschwerde drückt die Beschwerdeführerin mehrfach explizit ihre Überzeugung aus, nicht an einer wahnhaften Störung zu leiden. Im Weiteren thematisiert sie immer wieder – ohne dass die Ausführungen im Detail nachvollziehbar wären – dass andere Personen mittels Hypnose unlautere Machenschaften betrieben.