Der Beschwerdeführerin sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dieses liege somit allein beim Vater, welcher mit Unterstützung und Begleitung der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleitung eine angemessene Betreuung sicherstellen könne (angefochtener Entscheid E. 2.6. und 2.7.).