Die Beschwerdeführerin habe sich zu jenem Zeitpunkt bereits einer Therapie unterzogen. Weiter sei im Entscheid vom 1. Oktober 2021 festgehalten worden, dass die Kinder durch die Schule und die Kindertagesstätte eine gute Struktur sowie Kontakt zu anderen Kindern hätten, was die Situation ebenfalls stabilisieren würde. Die Anhörung der beiden Betroffenen vom 28. September 2021 habe nichts Auffälliges ergeben. Aus diesem Grund sei ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin damals nicht angezeigt gewesen. Gleicher Meinung sei auch die behandelnde Therapeutin der Beschwerdeführerin gewesen.