2.2. Die Vorinstanz hat den von ihr angeordneten Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt begründet: In einem früheren Kindesschutzverfahren sei bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung in Form einer wahnhaften Störung diagnostiziert worden. Das Gericht sei damals zum Schluss gekommen, diese Störung führe nur zu einer Kindeswohlgefährdung, wenn sie untherapiert bleiben würde. Die Beschwerdeführerin habe sich zu jenem Zeitpunkt bereits einer Therapie unterzogen.