3.3. Am 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 22. Juni 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellt. 3.4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. 3.5. Mit Schreiben vom 9. August 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Der Vater liess sich nicht vernehmen. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: