10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder. 3.2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin u.a. darauf hin, dass eine Beschwerde gegen einen erst im Dispositiv vorliegenden Entscheid grundsätzlich (noch) nicht möglich ist.