- die Eltern bei der Organisation der familienergänzenden Betreuung zu unterstützen und die Finanzierung sicherzustellen. 6. Die bisherige Beiständin, E., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 7. -4- Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: '[…]'