- Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen; - das begleitete Besuchsrecht zu organisieren; - das begleitete und unbegleitete Besuchsrecht zu überwachen und rechtzeitig zu intervenieren resp. die Änderung des Besuchsrechts beim Familiengericht zu beantragen, wenn dessen Ausübung mit einer konkreten Kindswohlgefährdung für die Betroffenen einherginge; - per 1. Januar 2023 beim Familiengericht die Installation eines Kontaktrechtes mit Übernachtungen und/oder Ferien zu beantragen, sofern ein erweiterter Kontakt zwischen der Mutter und den Betroffenen dem Kindeswohl entspricht;