3. 3.1. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die F. mit 2 Einsätzen pro Woche bis Ende Dezember 2022 angeordnet. 3.2. Ziele der Familienbegleitung bilden: - Begleitung und Unterstützung des Vaters; - Sicherstellung der Betreuung der Betroffenen. 4. Dem Vater wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die sozialpädagogische Familienbegleitung zuzulassen, dabei mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten. 5. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: