{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-43_2022-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6407", "Checksum": "1e05940dab0b05e72608de9e4a634344"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.12.2022 XBE.2022.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:08", "Checksum": "03cbb24fb47d43ac66179595442721a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.12.2022 XBE.2022.43\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.43\n(KE.2016.758/759)\nArt. 77\n\nEntscheid vom 12. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nVater B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1 […]\n\nBetroffene D._____,\nPerson 2 […]\n\nBetroffene 1 und 2 Beiständin: E._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Juni 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDie Zwillinge C. und D., beide geboren am tt.mm.2014, sind die Kinder der\ngeschiedenen Eltern A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B. (nachfolgend: Vater).\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 10. Mai 2022 beantragte der Vater beim Familiengericht\nBaden, dass er \"die Kinder übernehmen möchte\" (act. 2 in\nKEMN.2022.860/859).\n\n2.2.\nAm 3. Juni 2022 hörte der Fachrichter des Familiengerichts Baden die beiden Mädchen je einzeln an (act. 7 f. in KEMN.2022.860/859).\n\n2.3.\nAm 9. Juni 2022 erstattete die für die Mietliegenschaft, in welcher die Beschwerdeführerin mit den Kindern wohnte, zuständige Verwaltung eine Gefährdungsmeldung bezüglich der Beschwerdeführerin (act. 11 ff. in\nKEMN.2022.860 / act. 10 ff. in KEMN.2022.859).\n\n2.4.\nAm 22. Juni 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und den\nVater an (act. 27 ff. in KEMN.2022.860 / act. 22 ff. in KEMN.2022.859). Mit\nzunächst im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom selben Tag erkannte das\nFamiliengericht Baden (KEMN.2022.860/859):\n\n\" 1.\nDer Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen\ngestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.\n\nDas Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt somit beim Vater.\n\n2.\n2.1.\nIn einer ersten Phase bis und mit September 2022 wird die Mutter berechtigt erklärt, die Betroffenen jede zweite Woche an einem Tag während drei Stunden zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\nDie Besuche finden in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser\nbezeichneten Person statt.\n-3-\n\n2.2.\nIn einer zweiten Phase ab Oktober 2022 wird die Mutter berechtigt erklärt, die Betroffenen jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 17.00 Uhr\nmit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\n3.\n3.1.\nEs wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die F. mit 2\nEinsätzen pro Woche bis Ende Dezember 2022 angeordnet.\n\n3.2.\nZiele der Familienbegleitung bilden:\n\n- Begleitung und Unterstützung des Vaters;\n- Sicherstellung der Betreuung der Betroffenen.\n\n4.\nDem Vater wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt,\ndie sozialpädagogische Familienbegleitung zuzulassen, dabei mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten.\n\n5.\nDie bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird\nweitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:\n\n- Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen;\n- das begleitete Besuchsrecht zu organisieren;\n- das begleitete und unbegleitete Besuchsrecht zu überwachen und\nrechtzeitig zu intervenieren resp. die Änderung des Besuchsrechts\nbeim Familiengericht zu beantragen, wenn dessen Ausübung mit\neiner konkreten Kindswohlgefährdung für die Betroffenen einherginge;\n- per 1. Januar 2023 beim Familiengericht die Installation eines Kontaktrechtes mit Übernachtungen und/oder Ferien zu beantragen,\nsofern ein erweiterter Kontakt zwischen der Mutter und den Betroffenen dem Kindeswohl entspricht;\n- für eine Berichterstattung über den Verlauf der sozialpädagogischen Familienbegleitung vor deren Ablauf besorgt zu sein und\ndiese dem Familiengericht einzureichen;\n- die Fortführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung ab\nJanuar 2023 zu prüfen, diese zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen sowie nötigenfalls rechtzeitig Antrag auf Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Familiengericht zu stellen;\n- für die persönliche Entwicklung und schulischen Belange der\nBetroffenen besorgt zu sein und Einblicks- und Auskunftsrecht bei\nden mit den Betroffenen in Berührung stehenden Stellen zu haben;\n- die Eltern bei der Organisation der familienergänzenden Betreuung\nzu unterstützen und die Finanzierung sicherzustellen.\n\n6.\nDie bisherige Beiständin, E., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen\nPflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen.\n\n7.\n-4-\n\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n8.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n9.\nEs wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend\nKostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt:\n\n'[…]'\n\n10.\nEiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons\nAargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder.\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 4. Juli 2022 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin u.a. darauf hin, dass eine Beschwerde gegen einen erst im Dispositiv vorliegenden Entscheid grundsätzlich (noch) nicht möglich ist.\n\n"}