Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.43 (KE.2016.758/759) Art. 77 Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Vater B._____, […] Betroffene C._____, Person 1 […] Betroffene D._____, Person 2 […] Betroffene 1 und 2 Beiständin: E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Juni 2022 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Die Zwillinge C. und D., beide geboren am tt.mm.2014, sind die Kinder der geschiedenen Eltern A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B. (nach- folgend: Vater). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 beantragte der Vater beim Familiengericht Baden, dass er "die Kinder übernehmen möchte" (act. 2 in KEMN.2022.860/859). 2.2. Am 3. Juni 2022 hörte der Fachrichter des Familiengerichts Baden die bei- den Mädchen je einzeln an (act. 7 f. in KEMN.2022.860/859). 2.3. Am 9. Juni 2022 erstattete die für die Mietliegenschaft, in welcher die Be- schwerdeführerin mit den Kindern wohnte, zuständige Verwaltung eine Ge- fährdungsmeldung bezüglich der Beschwerdeführerin (act. 11 ff. in KEMN.2022.860 / act. 10 ff. in KEMN.2022.859). 2.4. Am 22. Juni 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und den Vater an (act. 27 ff. in KEMN.2022.860 / act. 22 ff. in KEMN.2022.859). Mit zunächst im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom selben Tag erkannte das Familiengericht Baden (KEMN.2022.860/859): " 1. Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt somit beim Vater. 2. 2.1. In einer ersten Phase bis und mit September 2022 wird die Mutter be- rechtigt erklärt, die Betroffenen jede zweite Woche an einem Tag wäh- rend drei Stunden zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuche finden in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser bezeichneten Person statt. -3- 2.2. In einer zweiten Phase ab Oktober 2022 wird die Mutter berechtigt er- klärt, die Betroffenen jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 17.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. 3.1. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die F. mit 2 Einsätzen pro Woche bis Ende Dezember 2022 angeordnet. 3.2. Ziele der Familienbegleitung bilden: - Begleitung und Unterstützung des Vaters; - Sicherstellung der Betreuung der Betroffenen. 4. Dem Vater wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die sozialpädagogische Familienbegleitung zuzulassen, dabei mitzu- wirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten. 5. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: - Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu un- terstützen; - das begleitete Besuchsrecht zu organisieren; - das begleitete und unbegleitete Besuchsrecht zu überwachen und rechtzeitig zu intervenieren resp. die Änderung des Besuchsrechts beim Familiengericht zu beantragen, wenn dessen Ausübung mit einer konkreten Kindswohlgefährdung für die Betroffenen einher- ginge; - per 1. Januar 2023 beim Familiengericht die Installation eines Kon- taktrechtes mit Übernachtungen und/oder Ferien zu beantragen, sofern ein erweiterter Kontakt zwischen der Mutter und den Be- troffenen dem Kindeswohl entspricht; - für eine Berichterstattung über den Verlauf der sozialpädagogi- schen Familienbegleitung vor deren Ablauf besorgt zu sein und diese dem Familiengericht einzureichen; - die Fortführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung ab Januar 2023 zu prüfen, diese zu organisieren und deren Finanzie- rung sicherzustellen sowie nötigenfalls rechtzeitig Antrag auf Ver- längerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Fa- miliengericht zu stellen; - für die persönliche Entwicklung und schulischen Belange der Betroffenen besorgt zu sein und Einblicks- und Auskunftsrecht bei den mit den Betroffenen in Berührung stehenden Stellen zu haben; - die Eltern bei der Organisation der familienergänzenden Betreuung zu unterstützen und die Finanzierung sicherzustellen. 6. Die bisherige Beiständin, E., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unver- ändert bestehen. 7. -4- Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: '[…]' 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführe- rin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung betreffend den Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder. 3.2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 wies der Instruktionsrichter die Beschwer- deführerin u.a. darauf hin, dass eine Beschwerde gegen einen erst im Dis- positiv vorliegenden Entscheid grundsätzlich (noch) nicht möglich ist. 3.3. Am 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 22. Juni 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellt. 3.4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen frist- gerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. 3.5. Mit Schreiben vom 9. August 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Ent- scheid. Der Vater liess sich nicht vernehmen. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwer- deinstanz (§ 41 EG ZGB). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Beschwerdeführerin ist beschwerdelegitimiert und die Beschwerde ge- gen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Juni 2022 wurde fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begeg- net werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Ge- fährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entzie- hung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Pro- portionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht er- setzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterli- chen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zuläs- -6- sig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorn- herein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hat den von ihr angeordneten Entzug des Aufenthaltbestim- mungsrechts der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt begründet: In einem früheren Kindesschutzverfahren sei bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung in Form einer wahnhaften Störung diagnosti- ziert worden. Das Gericht sei damals zum Schluss gekommen, diese Stö- rung führe nur zu einer Kindeswohlgefährdung, wenn sie untherapiert blei- ben würde. Die Beschwerdeführerin habe sich zu jenem Zeitpunkt bereits einer Therapie unterzogen. Weiter sei im Entscheid vom 1. Oktober 2021 festgehalten worden, dass die Kinder durch die Schule und die Kinderta- gesstätte eine gute Struktur sowie Kontakt zu anderen Kindern hätten, was die Situation ebenfalls stabilisieren würde. Die Anhörung der beiden Be- troffenen vom 28. September 2021 habe nichts Auffälliges ergeben. Aus diesem Grund sei ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Be- schwerdeführerin damals nicht angezeigt gewesen. Gleicher Meinung sei auch die behandelnde Therapeutin der Beschwerdeführerin gewesen. Der Beschwerdeführerin sei jedoch die Weisung erteilt worden, ihre Therapie fortzuführen. Die Anhörung vom 22. Juni 2022 zeige deutlich, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seither nicht verbessert habe. Bei ihr be- stehe keinerlei Krankheitseinsicht. Sie habe diesbezüglich mehrfach aus- geführt, dass sie keine wahnhaften Gedanken habe und es Tatsachen seien, welche sie sich nicht einbilde. Die Beschwerdeführerin sei zwar in Therapie, gemäss dem Gutachter Dr. med. G. sei eine solche Therapie in der Regel jedoch nicht sofort erfolgreich und es dauere mindestens 6 Mo- nate, manchmal sogar mehr als ein Jahr, bis eine Besserung der Symp- tome von aussen wahrnehmbar sei. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin dem Gericht einen verwirrten Eindruck vermittelt. Sie sei teilweise nicht in der Lage gewesen, ganze Sätze zu bilden, habe wirre Aussagen zu Protokoll gegeben und sei auch vermehrt nicht fähig gewe- sen, adäquate Antworten auf die gestellten Fragen zu geben. Auf die Frage, was sie zum von den Betroffenen anlässlich der Kinderanhörung Erzählten sage, dass sie von ihr geschlagen würden und sie Angst vor ihr hätten, habe sie zur Antwort gegeben, dass sie das alles gemeldet und viele Briefe verfasst habe. Niemand glaube ihr, dass sie immer wieder hyp- notisiert werde. Weiter habe sie mehrmals das Wort "unnatürlich" benutzt, um etwas zu beschreiben und habe erklärt, dass da jeweils nachgeholfen werde, und wenn sie etwas sage, werde sie als psychisch krank hingestellt, obwohl sie immer alles melde. Die Beschwerdeführerin habe zudem be- richtet, dass ihre Wäsche, welche jeweils nachts gewaschen werden müsse, ständig nass sei, und da offensichtlich jemand reinfunke sowie dass -7- ihr Sachen aus dem Garten geklaut würden. Dies zeige auf, dass die Be- schwerdeführerin vorwiegend durch ihre wahnhaften Gedanken beherrscht sei. Die Betroffenen hätten anlässlich der Kinderanhörung glaubhaft darge- legt, dass es ihnen bei der Beschwerdeführerin nicht gut gehe, weil sie durch die Beschwerdeführerin häufig angeschrien, mit Finken und Putzlap- pen beworfen und mit der flachen Hand geschlagen würden. Weiter be- schimpfe und bedrohe die Beschwerdeführerin ihre Töchter massiv. Die Mädchen hätten deshalb zeitweise Angst vor ihrer Mutter und wünschten sich aus diesem Grund auch die Betreuung durch ihren Vater. Ein weiteres Zeichen, dass die Betroffenen unter der aktuellen Situation litten und es ihnen nicht gut gehe, stelle auch die durch die Beschwerdeführerin ange- sprochene Problematik mit dem ins Bettmachen dar. Das Bettnässen sei bereits früher ein Problem gewesen und habe sich seither offenbar über- haupt nicht verbessert resp. es sei noch schlimmer geworden. Gemäss der Gefährdungsmeldung der Liegenschaftsverwaltung schreie die Beschwer- deführerin ihre Kinder täglich den ganzen Tag an und schlage Türen zu. Sie öffne weder Türen noch Fenster und fühle sich verfolgt. Die Betreuung durch die Beschwerdeführerin scheine im Gegensatz zum Oktober 2021 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr zu funktionieren und stelle eine Gefährdung für die Betroffenen dar. Sie müssten vor erneuter physischer und psychischer Gewalt durch die Beschwerdeführerin ge- schützt werden. Der Beschwerdeführerin sei das Aufenthaltsbestimmungs- recht zu entziehen. Dieses liege somit allein beim Vater, welcher mit Unter- stützung und Begleitung der Beiständin und der sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung eine angemessene Betreuung sicherstellen könne (ange- fochtener Entscheid E. 2.6. und 2.7.). 2.3. Die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde bestätigen den Eindruck, welchen die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz anlässlich ihrer Anhö- rung hinterliess. Auch mit der Beschwerde drückt die Beschwerdeführerin mehrfach explizit ihre Überzeugung aus, nicht an einer wahnhaften Störung zu leiden. Im Weiteren thematisiert sie immer wieder – ohne dass die Aus- führungen im Detail nachvollziehbar wären – dass andere Personen mittels Hypnose unlautere Machenschaften betrieben. Die weitschweifigen Vor- bringen in der Beschwerde erscheinen mindestens unstrukturiert, wenn nicht konfus – die Beschwerdeführerin vermischt verschiedene sie offenbar umtreibende Gedanken, welche zu einem grossen Teil aber nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid stehen. Zu den massgeblichen Kindswohlgefährdungen gemäss der vorinstanzli- chen Begründung, namentlich dazu, dass die Beschwerdeführerin die Kin- der schlage und anschreie und die Kinder Angst vor ihr hätten, ist der Be- schwerde bezeichnenderweise nichts Wesentliches zu entnehmen. Auch zu den vorinstanzlichen Anordnungen im Detail (Unterbringung der Kinder -8- beim Vater, Besuchsrechtsregelung, sozialpädagogische Familienbeglei- tung, neuer Aufgabenkatalog der Beiständin) äussert sich die Beschwerde- führerin nicht konkret in nachvollziehbarer Weise. 2.4. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (auf welche verwiesen werden kann), ist die Mutter in ihrem gegenwärtigen gesundheitlichen Zu- stand offensichtlich nicht in der Lage, die Kinder adäquat als Hauptbezugs- person zu betreuen. Demgegenüber spricht nichts dagegen, dass der Vater mit den angeordneten Unterstützungsmassnahmen (insb. der sozialpäda- gogischen Familienbegleitung) eine kindswohlgerechte Betreuung sicher- stellen kann. Auch die Besuchsrechtsregelung, welche nicht konkret gerügt worden ist, erscheint im Übrigen angemessen. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 3. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater ist kein entschädigungspflichti- ger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen sind. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.