1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Familiengerichts Brugg vom 9. Juni 2022 aufgehoben und es wird erkannt: 1. A. wird im Verfahren KEMN.2020.22 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hollinger, […] eingesetzt. 3. A. wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.