2.4. Zusammenfassend erweist sich eine unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren infolge tatsächlicher Schwierigkeiten, anwaltlichen Vertretung des Kindesvaters und Verstosses gegen das prozessuale Fairnessgebot als notwendig. Da an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 9. Juni 2022 im Weiteren kein Zweifel besteht, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Einsetzung des sie im vorliegenden Verfahren vertretenden Rechtanwalts für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen.