Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen, dass in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes grundsätzlich keine unentgeltliche Verbeiständung bewilligt werde (vgl. Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 27. Januar 2020, act. 12 f.). Ob das Familiengericht Brugg damit der Pflicht zur Schaffung von Klarheit in Bezug auf das Kostenrisiko in genügendem Umfang nachgekommen ist, kann vorliegend offengelassen werden.