Rechtsvertretung mehr erforderlich sind. Ist die Rechtsvertretung indes gehalten, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, so ist insbesondere über das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung zu entscheiden, bevor weitere, erhebliche Kosten verursachende prozessuale Schritte unternommen werden müssen (zum Ganzen vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Hinweisen).