2.3.3. Nebst der hohen Komplexität und der anwaltlichen Vertretung des Kindesvaters spricht auch das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Gebot der prozessualen Fairness für die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Verbeiständung. Das prozessuale Fairnessgebot verlangt, dass der gesuchstellenden Person und/oder ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung keine kostenintensiven Schritte zugemutet werden, ohne dass über das Gesuch entschieden und somit Klarheit in Bezug auf das Kostenrisiko geschaffen wird.