Dieser war seinerseits anwaltlich vertreten, weshalb auch aus diesem Grund eine sachliche Notwendigkeit für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bestand. Schliesslich darf im Kontext des betreffenden Kindesschutzverfahrens auch nicht ausgeblendet werden, dass der Beschwerdeführerin in einem früheren Kindesschutzverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind B. entzogen worden war und sie damit durchaus Anlass zur Befürchtung haben konnte, es könnten im Verlaufe des Verfahrens auch wieder schwerwiegendere Kindesschutzmassnahmen zum Thema werden.