Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwies, denen ein Laie ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen ist. Hinzu kommt, dass massgeblicher Hintergrund des Verfahrens ein gravierender Elternkonflikt war, weshalb der Kindesvater im Verfahren den Charakter einer Gegenpartei aufwies. Dieser war seinerseits anwaltlich vertreten, weshalb auch aus diesem Grund eine sachliche Notwendigkeit für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bestand.