Brugg habe während des Verfahrens mehrmals den "Faden verloren", wobei es die dadurch entstandenen zeitlichen Verzögerungen zusätzlich erschwert hätten, den Überblick über das Verfahren zu behalten. Dies erscheint plausibel. Insbesondere die Tatsache, dass das Familiengericht Brugg den Antrag um superprovisorische Massnahmen gemäss Ziffer 7 der Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Posteingang 20. Dezember 2019, in KEMN.3019.232 und act. 2 ff.