in KEMN.2020.22) bis zur Fortführung des Verfahrens mit Weiterleitung der vorgenannten Stellungnahme an die Gegenpartei am 28. April 2022 rund acht Monate verstrichen sind. Die Beschwerdeführerin lässt sodann auf S. 4 ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2022 durch ihren Rechtsanwalt vorbringen, das Familiengericht -9-