Die hohe Komplexität ergibt sich im Weiteren auch aus der durch die Verfahrensinstruktion zumindest mitverursachten langen Verfahrensdauer. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb, nachdem die Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2021 (act. 104 in KEMN.2020.22) dazu aufgefordert wurden, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, zwischen dem Einreichen der Stellungnahme vom 1. September 2021 der Beschwerdeführerin (act. 119 ff. in KEMN.2020.22) bis zur Fortführung des Verfahrens mit Weiterleitung der vorgenannten Stellungnahme an die Gegenpartei am 28. April 2022 rund acht Monate verstrichen sind.