In dieser Zeit wurden diverse Berichte eingeholt und die Kindeseltern immer wieder zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht dazu führt, dass das Gericht ohne Mitwirkung der Parteien sämtliche rechtserhebliche Tatsachen abzuklären hat (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 502). Im Weiteren beschreiben die zuständige Fachrichterin und die Beiständin die Aktenlage als sehr umfangreich (vgl. Protokoll der Anhörung vom 11. Mai 2021, act. 88 in KEMN.2020.22) bzw. den Fall als sehr komplex (Stellungnahme vom 28. Januar 2022, act. 53 in KEMN.2020.22).