2.3.2. Indessen weist das vorinstanzliche Verfahren aufgrund seiner Unübersichtlichkeit tatsächliche Schwierigkeiten auf, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründen. Dies vor dem Hintergrund, dass die sachverhaltliche Komplexität massgeblich vom Umfang der zur Herbeiführung der Spruchreife notwendigen Beweiseiserhebungen abhängt (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 502). Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren rund zweieinhalb Jahre an. In dieser Zeit wurden diverse Berichte eingeholt und die Kindeseltern immer wieder zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.