2.3. 2.3.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Regelung des Besuchsrechts, die Uneinigkeit zwischen den Eltern zu verschiedenen Aspekten der gemeinsamen elterlichen Sorge (Passausstellung und Krankenzusatzversicherung) sowie die Vertretungsbefugnis der Beiständin. Dieser Verfahrensgegenstand stellt nicht ohne weiteres einen besonders starkten Eingriff in die Rechtsstellung von B. oder der Beschwerdeführerin dar und erfordert bei Anwendung der Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.