Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, das mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 anhängig gemachte Verfahren KEMN.2020.22 beschränke sich auf die Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beiständin, die Modifikation des Besuchsrechts sowie eheliche Streitigkeiten in Bezug auf die Passverlängerung sowie die VVG-Zu- satzversicherung von B.. Darin seien keine komplexen Schwierigkeiten ersichtlich, die einen rechtlichen Beistand der Beschwerdeführerin erforderlich machen würden, weshalb selbst bei ausgewiesener Mittellosigkeit, von der aufgrund aktenkundiger früherer Verfahren mangels massgeblicher