4. Gegen die ihr am 13. Juni 2022 zugestellte Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts und beantragte: " 1. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -6-