2.3 Die bekannte Berichtsperiode bleibt unverändert bestehen. 3. Übrige und anderslautende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die bisherige Beiständin wird beibehalten. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3.2. Mit separater Verfügung gleichen Datums wies das Familiengericht Brugg das von der Kindesmutter, A., am 20. Dezember 2019 (Postaufgabe) gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (KEMN.2022.22).