2. 2.1. Die für die Betroffene mit Entscheid vom 23. März 2018 errichtete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird nicht geändert. Die bestehende Massnahme mit ihrem Aufgabenkatalog bleibt unverändert bestehen. 2.2. Die Aufgaben der Beiständin sind: