In Gutheissung der von der Mutter gegen den vorgenannten Entscheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Entscheid der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts vom 23. September 2019 aufgehoben und B. wieder unter die Obhut der Mutter gestellt (XBE.2019.37).