1.2. Gestützt auf eine Strafanzeige des Vaters gegen die Mutter wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B. mit entsprechender Gefährdungsmeldung an das Familiengericht Brugg als Kindesschutzbehörde wurde der Kindesmutter mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Juli 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B. entzogen und B. beim Vater platziert (vgl. KEKV.2018.46). Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 4. April 2019 wurde beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B. entzogen und B. vorübergehend im Kinderheim G. platziert (KEKV.2018.46 / KEMN.2018.469).