1. 1.1. A. und C. sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der am tt.mm.2012 geborenen Tochter B.. Mit Eheschutz-Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 23. März 2018 wurde den Eltern vereinbarungsgemäss das Getrenntleben bewilligt, B. unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet.