{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-41_2022-10-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6109", "Checksum": "82aa4560f9b1dced66552e8282c9e2c5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.10.2022 XBE.2022.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:41", "Checksum": "21d53377444b139c7ce2c435b18467eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.10.2022 XBE.2022.41\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.41\n(KE.2018.79; KEMN.2020.22)\nArt. 63\n\nEntscheid vom 19. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nBetroffene B._____,\nPerson […]\nBeiständin: D._____,\n[…]\n\nVater C._____,\n[…]\nvertreten durch lic. iur. Gino Keller, Fürsprecher,\n[…]\n\nAnfechtungsge- Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 9. Juni 2022\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme / unentgeltliche Rechtspflege\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nA. und C. sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der am\ntt.mm.2012 geborenen Tochter B.. Mit Eheschutz-Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 23. März 2018 wurde den Eltern vereinbarungsgemäss\ndas Getrenntleben bewilligt, B. unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt\nund eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet.\n\n1.2.\nGestützt auf eine Strafanzeige des Vaters gegen die Mutter wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B. mit entsprechender Gefährdungsmeldung an\ndas Familiengericht Brugg als Kindesschutzbehörde wurde der Kindesmutter mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Juli 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B. entzogen und B. beim Vater platziert (vgl.\nKEKV.2018.46).\n\nMit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 4. April 2019 wurde beiden\nEltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B. entzogen und B. vorübergehend im Kinderheim G. platziert (KEKV.2018.46 / KEMN.2018.469).\n\nIn Gutheissung der von der Mutter gegen den vorgenannten Entscheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Entscheid der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts vom 23. September 2019 aufgehoben und B. wieder unter die Obhut der Mutter gestellt\n(XBE.2019.37).\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 19. November 2019 (KEMN.2019.232) berichtete die\nfrühere Beiständin der Betroffenen, H., […], dem Familiengericht Brugg,\ndass sich B. seit der Rückplatzierung zu ihrer Mutter weigere, zu ihrem Vater zu gehen und unter Ängsten leide. Gleichzeitig beantragte die Beiständin, der Kindesvater sei anzuweisen, sein Einverständnis für die psychologische Behandlung von B. in der Institution J. zu erteilen, und es seien allenfalls weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu treffen.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte das Familiengericht Brugg\nden Eltern die Eingabe der Beiständin zur Stellungnahme zu und informierte sie über die Absicht, Dr. iur. Sarah Brunner, Rechtsanwältin, als Prozessbeiständin für B. einzusetzen (KEMN.2019.232).\n-3-\n\n2.3.\nMit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Postaufgabe, in\nKEMN.2019.232 und KEMN.2020.22) liess die Kindesmutter durch ihren\nAnwalt beantragen:\n\n\" 1.\nDer Antrag der Beiständin vom 19. November 2019 sei gutzuheissen.\n\n2.\nEs sei festzuhalten, dass die Mutter der Einsetzung einer Kindsvertreterin\nnicht opponiert.\n\n3.\nDas Besuchs- und Ferienrecht gemäss Entscheid vom 23. März 2018 sei\nvorläufig zu sistieren.\n\n4.\nDer Vater sei anzuweisen, unterschriftlich sein Einverständnis zum Bezug\neines neuen Reisepasses zu erteilen.\n\n5.\nDer Vater sei anzuweisen, die Zusatzversicherung (VVG) für B. bei der\nKrankenkasse wieder einzurichten.\n\n6.\nDer Beiständin sei zusätzlich die Befugnis zu übertragen, anstelle des Vaters in dessen Namen und Vertretung zu handeln.\n\n7.\nDie gemäss Ziffer 1, 3, 4 und 5 beantragten Massnahmen (Anordnungen) seien superprovisorisch sofort zu verfügen.\n\n8.\nDer Vater sei zu verpflichten, der Mutter einen Prozesskostenvorschuss\n(Gerichts- und Anwaltskosten) von Fr. 4'000.- zu bezahlen.\n\neventuell:\nDer Mutter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n2.4.\nMit Verfügung vom 27. Januar 2020 (neu unter der Verfahrensnummer\nKEMN.2020.22) rief das Familiengericht Brugg den Parteien in Erinnerung,\ndass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Verfahren des\nKindes- und Erwachsenenschutzes grundsätzlich ausgeschlossen sei und\nverfügte:\n\n\" 1.\nZustellung der Eingabe der Kindesmutter vom 20. Dezember 2019 an den\nKindesvater und die Beiständin einstweilen zur Kenntnis.\n-4-\n\n2.\nDie Parteien werden mit separater Verfügung direkt zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen werden.\"\n\n3.\n3.1.\nNach Durchführung einer Instruktionsverhandlung (7. Mai 2020), einer Kinderanhörung (23. April 2021) und einer Anhörung der Eltern (11. Mai 2021)\nsowie dem Einholen diverser Stellungnahmen und Berichte erkannte das\nFamiliengericht Brugg am 9. Juni 2022 (KEMN.2022.22):\n\n\" 1.\nVom anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2021 geschlossenen Teilvergleich wird Vormerk genommen und das Verfahren insoweit von der Kontrolle abgeschrieben. Der Teilvergleich lautet:\n\n1.\n1.1.\nDer Vater von B., C., erteilt hiermit seine Zustimmung für die Ausstellung eines neuen […] Reisepasses für B., geboren am tt.mm.2012.\n\n"}