Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.41 (KE.2018.79; KEMN.2020.22) Art. 63 Entscheid vom 19. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] Beiständin: D._____, […] Vater C._____, […] vertreten durch lic. iur. Gino Keller, Fürsprecher, […] Anfechtungsge- Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 9. Juni 2022 genstand Betreff Änderung einer Massnahme / unentgeltliche Rechtspflege -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. und C. sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der am tt.mm.2012 geborenen Tochter B.. Mit Eheschutz-Entscheid des Familien- gerichts Brugg vom 23. März 2018 wurde den Eltern vereinbarungsgemäss das Getrenntleben bewilligt, B. unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. 1.2. Gestützt auf eine Strafanzeige des Vaters gegen die Mutter wegen Tätlich- keiten zum Nachteil von B. mit entsprechender Gefährdungsmeldung an das Familiengericht Brugg als Kindesschutzbehörde wurde der Kindesmut- ter mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Juli 2018 das Aufenthalts- bestimmungsrecht für B. entzogen und B. beim Vater platziert (vgl. KEKV.2018.46). Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 4. April 2019 wurde beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B. entzogen und B. vorüber- gehend im Kinderheim G. platziert (KEKV.2018.46 / KEMN.2018.469). In Gutheissung der von der Mutter gegen den vorgenannten Entscheid er- hobenen Beschwerde wurde dieser mit Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts vom 23. Septem- ber 2019 aufgehoben und B. wieder unter die Obhut der Mutter gestellt (XBE.2019.37). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. November 2019 (KEMN.2019.232) berichtete die frühere Beiständin der Betroffenen, H., […], dem Familiengericht Brugg, dass sich B. seit der Rückplatzierung zu ihrer Mutter weigere, zu ihrem Va- ter zu gehen und unter Ängsten leide. Gleichzeitig beantragte die Beistän- din, der Kindesvater sei anzuweisen, sein Einverständnis für die psycholo- gische Behandlung von B. in der Institution J. zu erteilen, und es seien al- lenfalls weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu treffen. 2.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte das Familiengericht Brugg den Eltern die Eingabe der Beiständin zur Stellungnahme zu und infor- mierte sie über die Absicht, Dr. iur. Sarah Brunner, Rechtsanwältin, als Pro- zessbeiständin für B. einzusetzen (KEMN.2019.232). -3- 2.3. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Postaufgabe, in KEMN.2019.232 und KEMN.2020.22) liess die Kindesmutter durch ihren Anwalt beantragen: " 1. Der Antrag der Beiständin vom 19. November 2019 sei gutzuheissen. 2. Es sei festzuhalten, dass die Mutter der Einsetzung einer Kindsvertreterin nicht opponiert. 3. Das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Entscheid vom 23. März 2018 sei vorläufig zu sistieren. 4. Der Vater sei anzuweisen, unterschriftlich sein Einverständnis zum Bezug eines neuen Reisepasses zu erteilen. 5. Der Vater sei anzuweisen, die Zusatzversicherung (VVG) für B. bei der Krankenkasse wieder einzurichten. 6. Der Beiständin sei zusätzlich die Befugnis zu übertragen, anstelle des Va- ters in dessen Namen und Vertretung zu handeln. 7. Die gemäss Ziffer 1, 3, 4 und 5 beantragten Massnahmen (Anordnun- gen) seien superprovisorisch sofort zu verfügen. 8. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter einen Prozesskostenvorschuss (Gerichts- und Anwaltskosten) von Fr. 4'000.- zu bezahlen. eventuell: Der Mutter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der un- terzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.4. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (neu unter der Verfahrensnummer KEMN.2020.22) rief das Familiengericht Brugg den Parteien in Erinnerung, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes grundsätzlich ausgeschlossen sei und verfügte: " 1. Zustellung der Eingabe der Kindesmutter vom 20. Dezember 2019 an den Kindesvater und die Beiständin einstweilen zur Kenntnis. -4- 2. Die Parteien werden mit separater Verfügung direkt zu einer Instruktions- verhandlung vorgeladen werden." 3. 3.1. Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung (7. Mai 2020), einer Kin- deranhörung (23. April 2021) und einer Anhörung der Eltern (11. Mai 2021) sowie dem Einholen diverser Stellungnahmen und Berichte erkannte das Familiengericht Brugg am 9. Juni 2022 (KEMN.2022.22): " 1. Vom anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2021 geschlossenen Teilver- gleich wird Vormerk genommen und das Verfahren insoweit von der Kon- trolle abgeschrieben. Der Teilvergleich lautet: 1. 1.1. Der Vater von B., C., erteilt hiermit seine Zustimmung für die Ausstel- lung eines neuen […] Reisepasses für B., geboren am tt.mm.2012. 1.2. Die Parteien vereinbaren, dass der Reisepass von B. nach dessen Aus- stellung umgehend bei den […] deponiert wird. 2. A. erklärt sich bereit, sämtliche hängige Betreibungen gegen C., unab- hängig von deren Stadium, bis zum 15. Juli 2020 nicht weiterzuführen. 3. Die Parteien erklären sich bereit, sich vor Gerichtspräsidium Brugg über eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsnebenfolgen auszutau- schen (anfangs/Mitte Juni 2020). 4. Die Parteien verzichten in Bezug auf während der Verhandlung vom 7. Mai 2020 vor dem Präsidium des Familiengerichts Brugg getätigte allfällig strafrechtlich relevante Äusserungen auf die Stellung von Straf- anträgen. 2. 2.1. Die für die Betroffene mit Entscheid vom 23. März 2018 errichtete Bei- standschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird nicht geändert. Die be- stehende Massnahme mit ihrem Aufgabenkatalog bleibt unverändert be- stehen. 2.2. Die Aufgaben der Beiständin sind: - die Kindseltern in der Sorge um B. mit Rat und Tat zu unterstützen und B. in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten, - B. einen unbeschwerten Zugang zu beiden Elternteilen zu ermögli- chen und die Eltern darin zu unterstützen, die Tochter einvernehmlich und erzieherisch positiv zu begleiten, -5- - die Ausübung des Besuchsrechts zu koordinieren und begleitend zu unterstützen, - falls aus Sicht der Beiständin geboten, eine psychologische Unterstüt- zung für B. zu organisieren 2.3 Die bekannte Berichtsperiode bleibt unverändert bestehen. 3. Übrige und anderslautende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die bisherige Beiständin wird beibehalten. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3.2. Mit separater Verfügung gleichen Datums wies das Familiengericht Brugg das von der Kindesmutter, A., am 20. Dezember 2019 (Postaufgabe) ge- stellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (KEMN.2022.22). 4. Gegen die ihr am 13. Juni 2022 zugestellte Verfügung betreffend Abwei- sung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A. (nachfolgend: Beschwer- deführerin) mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts und beantragte: " 1. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung und unentgeltliche Rechts- pflege sind in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht geregelt (AUER/MARTI in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 450f ZGB). Daher sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts an- deres bestimmen (Art. 450f ZGB). Die Kantone können von dieser Rege- lungskompetenz unter anderem durch punktuelle Verweise auf spezifische Vorschriften der ZPO Gebrauch machen (AUER/MARTI, a.a.O., N. 4 zu Art. 450f ZGB). Das hat der Kanton Aargau im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) getan, indem er in den §§ 37 Abs. 5 und 38 Abs. 3 die Bestimmungen der ZPO insbesondere für die un- entgeltliche Rechtspflege für anwendbar erklärte. Das Bewilligungsverfah- ren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO. 1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde kann eingetreten werden. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege fest, das mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 anhängig gemachte Verfahren KEMN.2020.22 beschränke sich auf die Anpassung des Aufga- benkatalogs der Beiständin, die Modifikation des Besuchsrechts sowie ehe- liche Streitigkeiten in Bezug auf die Passverlängerung sowie die VVG-Zu- satzversicherung von B.. Darin seien keine komplexen Schwierigkeiten er- sichtlich, die einen rechtlichen Beistand der Beschwerdeführerin erforder- lich machen würden, weshalb selbst bei ausgewiesener Mittellosigkeit, von der aufgrund aktenkundiger früherer Verfahren mangels massgeblicher Veränderungen mutmasslich auszugehen sei, kein Anspruch der Be- schwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. -7- 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätz- lich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht al- lein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Vo- raussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sach- lich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Von Bedeu- tung für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist, ob die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist. Es muss sichergestellt sein, dass die mittellose Partei im Sinne der "Waffengleichheit" prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfügt, dass die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei sich nicht vorweg in ei- ner günstigeren Lage befindet. Damit die mittellose Partei in Fällen, wo die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und nicht über Bagatellen gestritten wird, über gleich lange Spiesse verfügen kann, ist unentgeltliche Rechts- verbeiständung entgegen der bisherigen zurückhaltenden Praxis auch bei Geltung der Offizialmaxime mit richterlicher "Fürsorgepflicht" regelmässig zu bewilligen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 12 zu Art. 118 ZPO). -8- 2.3. 2.3.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Regelung des Be- suchsrechts, die Uneinigkeit zwischen den Eltern zu verschiedenen Aspek- ten der gemeinsamen elterlichen Sorge (Passausstellung und Krankenzu- satzversicherung) sowie die Vertretungsbefugnis der Beiständin. Dieser Verfahrensgegenstand stellt nicht ohne weiteres einen besonders starkten Eingriff in die Rechtsstellung von B. oder der Beschwerdeführerin dar und erfordert bei Anwendung der Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) als solcher noch nicht die gerichtliche Bestellung ei- nes Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin. 2.3.2. Indessen weist das vorinstanzliche Verfahren aufgrund seiner Unübersicht- lichkeit tatsächliche Schwierigkeiten auf, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründen. Dies vor dem Hintergrund, dass die sachverhaltliche Komplexität massgeblich vom Umfang der zur Herbeifüh- rung der Spruchreife notwendigen Beweiseiserhebungen abhängt (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 502). Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren rund zweiein- halb Jahre an. In dieser Zeit wurden diverse Berichte eingeholt und die Kin- deseltern immer wieder zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Da- bei gilt es zu berücksichtigen, dass die Geltung des Untersuchungsgrund- satzes nicht dazu führt, dass das Gericht ohne Mitwirkung der Parteien sämtliche rechtserhebliche Tatsachen abzuklären hat (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 502). Im Weiteren beschreiben die zuständige Fachrichterin und die Beiständin die Aktenlage als sehr umfangreich (vgl. Protokoll der Anhö- rung vom 11. Mai 2021, act. 88 in KEMN.2020.22) bzw. den Fall als sehr komplex (Stellungnahme vom 28. Januar 2022, act. 53 in KEMN.2020.22). Der Umfang der zur Herbeiführung der Spruchreife notwendigen Beweis- erhebungen war somit im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen besonders hoch, wobei es auch bei Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes der Mitwirkung der Kindeseltern bedurfte. Die hohe Komplexität ergibt sich im Weiteren auch aus der durch die Ver- fahrensinstruktion zumindest mitverursachten langen Verfahrensdauer. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb, nachdem die Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2021 (act. 104 in KEMN.2020.22) dazu aufgefordert wurden, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, zwischen dem Einreichen der Stellungnahme vom 1. Septem- ber 2021 der Beschwerdeführerin (act. 119 ff. in KEMN.2020.22) bis zur Fortführung des Verfahrens mit Weiterleitung der vorgenannten Stellung- nahme an die Gegenpartei am 28. April 2022 rund acht Monate verstrichen sind. Die Beschwerdeführerin lässt sodann auf S. 4 ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2022 durch ihren Rechtsanwalt vorbringen, das Familiengericht -9- Brugg habe während des Verfahrens mehrmals den "Faden verloren", wo- bei es die dadurch entstandenen zeitlichen Verzögerungen zusätzlich er- schwert hätten, den Überblick über das Verfahren zu behalten. Dies er- scheint plausibel. Insbesondere die Tatsache, dass das Familiengericht Brugg den Antrag um superprovisorische Massnahmen gemäss Ziffer 7 der Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Posteingang 20. Dezember 2019, in KEMN.3019.232 und act. 2 ff. in KENM.2020.22) soweit ersichtlich nie be- handelt hat sowie der Umstand, dass trotz entsprechender Ankündigung in der Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Verfahren KEMN.2019.232) sowie den Ausführungen in Ziffer 3.1 der Verfügung vom 23. Dezember 2019 (KEMN.2019.706) das Familiengericht Brugg erst am 10. Dezember 2020 (KEMN.2019.706) entschied, keine Kindesvertreterin in den Verfahren be- treffend Kinderbelange für B. einzusetzen, erwecken den Eindruck, dass sich die Verfahrensführung auch für das Familiengericht Brugg zumindest zeitweise als sehr anspruchsvoll erwies. Folglich kann festgestellt werden, dass sich das vorinstanzliche Verfahren für alle Beteiligten als äusserst un- übersichtlich erwies. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das vorinstanz- liche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwies, denen ein Laie ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen ist. Hinzu kommt, dass massgeblicher Hintergrund des Verfahrens ein gravierender Elternkonflikt war, weshalb der Kindesvater im Verfahren den Charakter einer Gegenpar- tei aufwies. Dieser war seinerseits anwaltlich vertreten, weshalb auch aus diesem Grund eine sachliche Notwendigkeit für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bestand. Schliesslich darf im Kontext des betreffenden Kindesschutzverfahrens auch nicht ausgeblendet werden, dass der Be- schwerdeführerin in einem früheren Kindesschutzverfahren das Aufent- haltsbestimmungsrecht über ihr Kind B. entzogen worden war und sie damit durchaus Anlass zur Befürchtung haben konnte, es könnten im Verlaufe des Verfahrens auch wieder schwerwiegendere Kindesschutzmassnah- men zum Thema werden. 2.3.3. Nebst der hohen Komplexität und der anwaltlichen Vertretung des Kindes- vaters spricht auch das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Gebot der pro- zessualen Fairness für die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Verbeiständung. Das prozessuale Fair- nessgebot verlangt, dass der gesuchstellenden Person und/oder ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung keine kostenintensiven Schritte zugemutet werden, ohne dass über das Gesuch entschieden und somit Klarheit in Be- zug auf das Kostenrisiko geschaffen wird. Zwar lässt es die bundesgericht- liche Rechtsprechung zu, dass über das Gesuch betreffend die unentgelt- liche Rechtspflege erst im Endentscheid entschieden wird, dies bedingt je- doch, dass im Anschluss an die Eingabe in der Hauptsache mit gleichzeiti- gem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine weiteren Vorkehren der - 10 - Rechtsvertretung mehr erforderlich sind. Ist die Rechtsvertretung indes ge- halten, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, so ist insbesondere über das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung zu entscheiden, be- vor weitere, erhebliche Kosten verursachende prozessuale Schritte unter- nommen werden müssen (zum Ganzen vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens da- rauf hingewiesen, dass in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschut- zes grundsätzlich keine unentgeltliche Verbeiständung bewilligt werde (vgl. Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 27. Januar 2020, act. 12 f.). Ob das Familiengericht Brugg damit der Pflicht zur Schaffung von Klarheit in Bezug auf das Kostenrisiko in genügendem Umfang nachgekommen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Dies deshalb, weil sich das Famili- engericht Brugg im weiteren Verfahrenslauf widersprüchlich zu den Absich- ten betreffend das gestellte Gesuch geäussert hat, weshalb in jedem Fall davon auszugehen ist, dass keine Klarheit betreffend das Kostenrisiko be- stand. So teilte die zuständige Fachrichterin dem Rechtsanwalt der Ge- suchstellerin anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2021 mit, dass sie "nicht ausschliessen möchte", dass die unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt werde, es jedoch "einfacher wäre" über das Gesuch zu entscheiden, wenn die Parteien einen Vergleich abschliessen könnten (act. 88 in KEMN.2020.22). Folglich gilt es festzuhalten, dass das Familiengericht Brugg gegen das Gebot der prozessualen Fairness verstossen hat, indem es durch sich widersprechende Absichtsbekundungen im Zusammenhang mit dem hängigen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege während rund zweieinhalb Jahren keine Klarheit betreffend das Pro- zesskostenrisiko geschaffen hat und das pendente Gesuch zudem dazu verwendet hat, einen Anreiz zum Vergleichsabschluss zu setzen. 2.4. Zusammenfassend erweist sich eine unentgeltliche Verbeiständung im vo- rinstanzlichen Verfahren infolge tatsächlicher Schwierigkeiten, anwaltli- chen Vertretung des Kindesvaters und Verstosses gegen das prozessuale Fairnessgebot als notwendig. Da an der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin gemäss Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 9. Juni 2022 im Weiteren kein Zweifel besteht, ist die angefochtene Verfügung in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Einsetzung des sie im vorliegenden Verfahren vertretenden Rechtanwalts für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Ge- - 11 - suchstellerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Entschä- digung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Recht- sprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Diese Parteientschädigung ist ihr durch die Be- zirksgerichtskasse Brugg als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszu- richten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Familien- gerichts Brugg vom 9. Juni 2022 aufgehoben und es wird erkannt: 1. A. wird im Verfahren KEMN.2020.22 die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt. 2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hollin- ger, […] eingesetzt. 3. A. wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse Brugg wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.