6. Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 2 für das obergerichtliche Verfahren ihre richterlich auf Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.