und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 101.50) ergibt sich für die Beschwerdeführerin 2 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von Fr. 1'419.90. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird der Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 6. Januar 2022 vollständig aufgehoben. 2. Der Vorsorgeauftrag der Betroffenen vom 12. August 2016 wird validiert. 3. Im Übrigen wird auf die Beschwerden nicht eingetreten. 4. Die Vorinstanz wird mit dem Vollzug betraut. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.